Ihre Meinung zählt!

Bitte nehmen Sie sich später 5 Minuten Zeit, unsere Website zu bewerten. Danke für Ihre Unterstützung!

Zusammenarbeit mit externen Institutionen

In diesem Beitrag finden Sie Informationen zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen:

Kontakte zu Arbeitgebenden

Werks- und betriebsärztliche Dienste, betriebliche Sozialberatung, BEM-Verantwortliche, Personalverantwortliche

  • Identifizierung mutmaßlich rehabilitationsbedürftiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bzw. die betriebliche Sozialberatung haben besondere Kompetenzen und Möglichkeiten, um bei Beschäftigten arbeitsplatzbezogene Belastungen und Einschränkungen frühzeitig zu erkennen und damit Hinweise auf spezifischen Förder-/Trainingsbedarf zu geben. Hierbei sollte der Leistungsträger frühzeitig eingebunden werden. Insbesondere im Kontext eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) können Betriebe für eine Zusammenarbeit mit medizinischen Rehabilitationseinrichtungen gewonnen werden.
  • Arbeitsplatzbeschreibung. Betriebsärztinnen und -ärzte, betriebliche Sozialberatung bzw. arbeitsmedizinische Dienste können detaillierte Informationen über den Arbeitsplatz von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden zur Verfügung stellen bzw. eine Stellungnahme zur psychosozialen Problematik der Arbeitssituation abgeben. Genaueres zum Thema Arbeitsplatzbeschreibungen finden Sie hier. Betriebsärztinnen und -ärzte und arbeitsmedizinische Dienste führen Besichtigungen des Arbeitsplatzes unter dem Aspekt von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch und können Sie speziell zum jeweiligen Gewerbe beraten.
  • Betriebsseminare/Gespräche mit Betriebsangehörigen oder Sozialdienst. Im Verlauf der Rehabilitation können Betriebsseminare bzw. Gespräche mit Betriebsangehörigen dazu genutzt werden, spezifische Risikofaktoren am Arbeitsplatz zu erkennen und alternative Verhaltensmöglichkeiten zu erarbeiten. An einem Betriebsseminar nehmen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden teil, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Zum Seminar werden sowohl Betriebsangehörige eingeladen, die unmittelbar mit der Rehabilitandin/dem Rehabilitanden zu tun haben – z.B. Arbeitskolleginnen und -kollegen oder unmittelbare Vorgesetzte – als auch Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats sowie ggf. betriebliche Suchtberaterinnen/-berater und übergeordnete Funktionsträger (z. B. aus der Personalleitung). In diesen Gesprächen gelingt es häufig, wechselseitige Bedenken oder Ängste vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu thematisieren und wesentliche Informationen über die Erkrankung der Rehabilitandin/des Rehabilitanden zur Verfügung zu stellen (dies ist insbesondere bei Abhängigkeitserkrankungen relevant). Darüber hinaus können Fragen der beruflichen Eingliederung ebenso abgeklärt werden wie qualitative und quantitative Leistungseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitsplatzgestaltung.
  • Planung der zur Eingliederung erforderlichen Maßnahmen. Für die Planung der zur Eingliederung erforderlichen Maßnahmen sind frühzeitige Kontakte der Reha-Einrichtung zum Betriebsrat, dem/der Schwerbehindertenbeauftragten, dem Reha-Fachberater/der Reha-Fachberaterin bzw. dem Integrationsfachdienst hilfreich. Der Entlassungsbericht der Einrichtung sollte – bei entsprechendem Einverständnis der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden – der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
  • Mitwirkung der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden und Datenschutz. Bei Kontakten zum Betrieb der Rehabilitandin bzw. des Rehabilitanden hat der Schutz von Sozialdaten höchsten Stellenwert. Es ist erforderlich, Rehabilitandinnen und Rehabilitanden über den geplanten Datenaustausch, ihre schutzwürdigen Interessen und den Datenschutz aufzuklären und ihr schriftliches Einverständnis einzuholen.
Kontakte zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder ggf. Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten

Weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte (bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) sollten über die Ziele und Ergebnisse der Rehabilitationsbehandlung, insbesondere aber über die Nachsorgeempfehlungen im Rahmen der Berichterstattung zeitnah informiert werden. In einem begrenzten Zeitraum nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlung kann es sinnvoll sein, dass die Einrichtung durch regelmäßige Kontakte die Nachsorge der Rehabilitandin/des Rehabilitanden begleitet.

Für die Übermittlung personenbezogener gesundheitlicher Daten von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden an behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist eine Einverständniserklärung erforderlich.

Kontakte zu Berufsförderungswerken, Berufsbildungszentren, medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und Betrieben

Über Kontakte zu Berufsförderungswerken, Berufsbildungszentren und externen Betrieben sowie medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen (Phase II-Einrichtungen) können Reha-Zentren den Rehabilitandinnen und Rehabilitanden Erfahrungen mit praktischen Arbeitstätigkeiten, z. B. im Rahmen einer Belastungserprobung, einer Berufsfindungsmaßnahme oder eines Praktikums, ermöglichen. Die frühzeitige Vermittlung von entsprechenden Kontakten (zumeist über den Sozialdienst der Rehabilitationseinrichtung) soll einen möglichst optimalen Übergang zur beruflichen Wiedereingliederung ermöglichen. So können Gesprächstermine beim Berufsförderungswerk oder bei wohnortsnahen Betrieben vereinbart oder geeignete Praktikumsstellen zusammengestellt werden.

Kontakte zu Berufsinformationszentren (BIZ) der Arbeitsagenturen

Die Berufsinformationszentren (BIZ) der Arbeitsagenturen bieten verschiedene Informationen (z. B. zu Ausbildung und Studium, Berufsbildern und Anforderungen, Weiterbildung und Umschulung) für Personen an, die vor einer beruflichen Entscheidung stehen. An Informationsplätzen mit Internetzugang, die in der Reha-Einrichtung bestehen sollten, besteht die Möglichkeit, sich über Fragen des Berufs- und Arbeitslebens zu informieren und online nach Stellen zu suchen.

Eine besondere Rolle spielt der Kontakt zum BIZ im Vorfeld einer beruflichen (Neu-)Orientierung, wenn erkennbar ist, dass Rehabilitandinnen und Rehabilitanden ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und sich ausführlich über berufliche Alternativen und deren Passung mit eigenen Motiven, Neigungen und Interessen informieren möchten. Die Datenbank der BIZ bietet u. a. die Voraussetzungen, Berufsbilder, Ausbildungsinhalte, Qualifizierungswege und Ausbildungsstätten kennen zu lernen.

Über eine Beratung und gezielte Motivierung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden können Kontakte zu Berufsinformationszentren der Arbeitsagentur gefördert werden. Die Beratung sollte Aufbau und Möglichkeiten des BIZ sowie eine Anleitung über das Suchsystem im BIZ unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ziele und Fragestellungen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden beinhalten.

Kontakte zur Reha-Fachberatung des Kostenträgers

Kontakte zu Reha-Fachberaterinnen und -Fachberatern der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. Reha-Managerinnen und -Managern der gesetzlichen Unfallversicherung) dienen dazu, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben schon während der medizinischen Rehabilitation vorzubereiten. Gegebenenfalls muss eine Kontaktaufnahme mit einer Reha-Fachberaterin/einem Reha-Fachberater am Wohnort vereinbart werden.

Kontakte zum Integrationsfachdienst (IFD)

Bei erkennbarem Unterstützungsbedarf wird gegen Ende der Reha-Maßnahme vom Sozialdienst der Rehabilitationseinrichtung Kontakt zum Integrationsfachdienst (IFD) aufgenommen. Dieser berät und unterstützt arbeitende und arbeitsuchende schwerbehinderte Personen sowie Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen. Der IFD bietet auch für Arbeitgebende Informationen und Unterstützung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben an.

Mit Blick auf die Anbahnung möglicher nachgehender Maßnahmen sollte die Reha-Einrichtung möglichst frühzeitig, mit Einverständnis der Rehabilitandin bzw. des Rehabilitanden, Kontakt zu betriebsärztlichen Stellen, zu Arbeitgebenden und/oder zu Reha-Fachberaterinnen bzw. -Fachberatern des Kostenträgers aufnehmen, um die Nachsorge und berufliche Eingliederung zu planen. Eine wichtige Aufgabe ist der Abgleich der betrieblichen Arbeitsplatzanforderungen mit dem Leistungsbild der Rehabilitandin bzw. des Rehabilitanden. Unter anderem ist zu prüfen, ob weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) notwendig sind. Der Ablauf einer Stufenweisen Eingliederung (STW) muss bereits am Ende der medizinischen Rehabilitation mit dem/der Arbeitgebenden der Rehabilitandin bzw. des Rehabilitanden geklärt, abgestimmt und im Entlassungsbericht festgehalten werden. Dies beinhaltet auch die Anfertigung eines Plans zur Stufenweisen Wiedereingliederung.

Bei regelmäßiger Zusammenarbeit sollten für die wesentlichen Inhalte der Zusammenarbeit zwischen der Reha-Einrichtung und den externen Partnern Kooperationsvereinbarungen getroffen werden. Aus diesen sollte hervorgehen, in welchen Fällen und auf welche Art und Weise ein Kontakt zu welchen Einrichtungen und Akteuren innerhalb welcher Zeitfenster stattfindet und welche Daten dabei ausgetauscht werden.

Der Informations- und Datenaustausch zwischen Reha-Einrichtung und externen Partnern erfolgt unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes. Der zuständige Leistungsträger ist bei sämtlichen Aktivitäten vor, während und nach einer externen Leistung ausreichend zu informieren. Ein System der Qualitätssicherung sollte sicherstellen, dass die Durchführung der Zusammenarbeit auch tatsächlich entsprechend den getroffenen Vereinbarungen abläuft.

Nach oben scrollen