Zusammenarbeit mit externen Institutionen
In diesem Beitrag finden Sie Informationen zur Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen im Rahmen des Reha-Prozesses:
- Kontakte zu Arbeitgebenden
- Kontakte zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder ggf. Psychotherapeutinnen und -therapeuten
- Kontakte zu Berufsförderungswerken, Berufsbildungszentren, medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und Betrieben
- Kontakte zu Berufsinformationszentren (BIZ) der Arbeitsagenturen
- Kontakte zur Reha-Fachberatung des Kostenträgers
- Kontakte zum Integrationsfachdienst (IFD)

Kontakte zu Arbeitgebenden
Werks- und betriebsärztliche Dienste, betriebliche Sozialberatung, BEM-Verantwortliche, Personalverantwortliche
Kontakte zu behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder ggf. Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Weiterbehandelnde Ärztinnen und Ärzte (bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten) sollten über die Ziele und Ergebnisse der Rehabilitationsbehandlung, insbesondere aber über die Nachsorgeempfehlungen im Rahmen der Berichterstattung informiert werden. In einem begrenzten Zeitraum nach Abschluss der Rehabilitationsbehandlung kann es sinnvoll sein, dass die Einrichtung durch regelmäßige Kontakte die Nachsorge der Rehabilitandin/des Rehabilitanden begleitet.
Für die Übermittlung personenbezogener gesundheitlicher Daten von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden an behandelnde Ärztinnen und Ärzte ist eine Einverständniserklärung erforderlich.
Kontakte zu Berufsförderungswerken, Berufsbildungszentren, medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen und Betrieben
Über Kontakte zu Berufsförderungswerken, Berufsbildungszentren und externen Betrieben sowie medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen (Phase II-Einrichtungen) können Reha-Zentren den Rehabilitandinnen und Rehabilitanden Erfahrungen mit praktischen Arbeitstätigkeiten, z. B. im Rahmen einer Belastungserprobung, einer Berufsfindungsmaßnahme oder eines Praktikums, ermöglichen. Die frühzeitige Vermittlung von entsprechenden Kontakten (zumeist über den Sozialdienst der Rehabilitationseinrichtung) soll einen möglichst optimalen Übergang zur beruflichen Wiedereingliederung ermöglichen. So können Gesprächstermine beim Berufsförderungswerk oder bei wohnortsnahen Betrieben vereinbart oder geeignete Praktikumsstellen zusammengestellt werden.
Kontakte zu Berufsinformationszentren (BIZ) der Arbeitsagenturen
Die Berufsinformationszentren (BIZ) der Arbeitsagenturen bieten verschiedene Informationen (z. B. zu Ausbildung und Studium, Berufsbildern und Anforderungen, Weiterbildung und Umschulung) für Personen an, die vor einer beruflichen Entscheidung stehen. An Informationsplätzen mit Internetzugang, die in der Reha-Einrichtung bestehen sollten, besteht die Möglichkeit, sich über Fragen des Berufs- und Arbeitslebens zu informieren und online nach Stellen zu suchen.
Eine besondere Rolle spielt der Kontakt zum BIZ im Vorfeld einer beruflichen (Neu-)Orientierung, wenn erkennbar ist, dass Rehabilitandinnen und Rehabilitanden ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können und sich ausführlich über berufliche Alternativen und deren Passung mit eigenen Motiven, Neigungen und Interessen informieren möchten. Die Datenbank der BIZ bietet u. a. die Voraussetzungen, Berufsbilder, Ausbildungsinhalte, Qualifizierungswege und Ausbildungsstätten kennen zu lernen.
Über eine Beratung und gezielte Motivierung von Rehabilitandinnen und Rehabilitanden können Kontakte zu Berufsinformationszentren der Arbeitsagentur gefördert werden. Die Beratung sollte Aufbau und Möglichkeiten des BIZ sowie eine Anleitung über das Suchsystem im BIZ unter besonderer Berücksichtigung der beruflichen Ziele und Fragestellungen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden beinhalten.
Kontakte zur Reha-Fachberatung des Kostenträgers
Kontakte zu Reha-Fachberaterinnen und -Fachberaternbzw. im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung auch Reha-Managerinnen und -Managern der gesetzlichen Rentenversicherung dienen dazu, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben schon während der medizinischen Rehabilitation vorzubereiten. Gegebenenfalls muss eine Kontaktaufnahme mit einer Reha-Fachberaterin/einem Reha-Fachberater in Wohnortnähe vereinbart werden.
Kontakte zum Integrationsfachdienst (IFD)
Bei erkennbarem Unterstützungsbedarf wird gegen Ende der Reha-Maßnahme vom Sozialdienst der Rehabilitationseinrichtung Kontakt zum Integrationsfachdienst (IFD) aufgenommen. Dieser berät und unterstützt arbeitende und arbeitsuchende schwerbehinderte Personen sowie Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen. Der IFD bietet auch für Arbeitgebende Informationen und Unterstützung zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben an.
Die Reha-Einrichtung sollte möglichst frühzeitig Kontakt zu betriebsärztlichen Stellen, zu Arbeitgebenden und/oder zu Reha-Fachberaterinnen bzw. -Fachberatern des Kostenträgers aufnehmen. Auf diese Weise kann die Nachsorge und berufliche Eingliederung ohne Zeitverluste geplant werden. Hierbei ist das Einverständnis der Patientinnen und Patienten einzuholen. Eine wichtige Aufgabe ist der Abgleich der betrieblichen Arbeitsplatzanforderungen mit dem Leistungsbild der Rehabilitandin bzw. des Rehabilitanden. Unter anderem ist zu prüfen, ob weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) notwendig sind. Der Ablauf einer Stufenweisen Wiedereingliederung (STW) muss bereits am Ende der medizinischen Rehabilitation mit dem/der Arbeitgebenden der Rehabilitandin bzw. des Rehabilitanden geklärt, abgestimmt und im Entlassungsbericht festgehalten werden. Dies beinhaltet auch die Anfertigung eines Plans zur Stufenweisen Wiedereingliederung.
Bei regelmäßiger Zusammenarbeit sollten für die wesentlichen Inhalte der Zusammenarbeit zwischen der Reha-Einrichtung und den externen Partnern Kooperationsvereinbarungen getroffen werden. Aus diesen sollte hervorgehen, in welchen Fällen und auf welche Art und Weise ein Kontakt zu passenden Einrichtungen und Akteuren innerhalb definierter Zeitfenster stattfindet und welche Daten dabei ausgetauscht werden.
Der Informations- und Datenaustausch zwischen Reha-Einrichtung und externen Partnern erfolgt unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes. Der zuständige Leistungsträger muss bei sämtlichen Aktivitäten vor, während und nach einer externen Leistung ausreichend informiert werden. Ein System zur Qualitätssicherung sollte sicherstellen, dass die Zusammenarbeit tatsächlich in Übereinstimmung mit den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt wird.
