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Stufenweise Wiedereingliederung

Jemand steigt Stufen nach oben
Foto: Eberhard Grossgasteiger via Pexels

Die Stufenweise Wiedereingliederung1 dient dazu, arbeitsunfähige Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die ihre bisherige Tätigkeit noch teilweise verrichten können, durch die schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung wieder an eine möglichst vollschichtige Tätigkeit heranzuführen. Die Leistung der Rentenversicherungsträger besteht darin, diesen Prozess mit unterhaltssichernden Entgeltersatzleistungen (Übergangsgeld) zu unterstützen2.

Die Stufenweise Wiedereingliederung muss während der medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden und sich unmittelbar (d.h. innerhalb von vier Wochen nach Reha-Ende) an die Reha-Maßnahme anschließen.

Für die Empfehlung einer Stufenweisen Wiedereingliederung im Entlassungsbericht und deren Einleitung müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Diese sind im Formular G0831 „Kriterien zur Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung für die Rehabilitationseinrichtung“ der DRV erläutert.

Die DRV stellt in ihrem Formularpaket wichtige Materialien zur Stufenweisen Wiedereingliederung zur Verfügung:

  • Allgemeine Erläuterungen und Hinweise zur Einleitung einer Stufenweisen Wiedereingliederung (Formular G0830)
  • Checkliste bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entlassung (Erfordernis, erfolgte Einleitung) (Formular G0833)
  • Informationen für Arbeitgebende (Formular G0838)
  • Informationen für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden (Formular G0832)
  • Stufenplan zur Stufenweisen Wiedereingliederung (Formular G0834)
  • Beginn- und Folge-/Abschlussbescheinigung (Formulare G0840, G0842)

Quellenangaben

  1. Früher auch als “Hamburger Modell” bezeichnet. ↩︎
  2. rvRecht – Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, Erläuterungen zu § 44 SGB IX: Stufenweise Wiedereingliederung. ↩︎
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