Erstellung des Entlassungsberichts
Der Reha-Entlassungsbericht erfüllt zwei Funktionen:
Informationsweitergabe | Sozialmedizinisches Gutachten |
für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Rentenversicherungsträger und Rehabilitanden und Rehabilitandinnen, ggf. auch andere Adressaten über Diagnosen, erhobene Befunde, Reha-Ziele, -Verlauf, -Ergebnis und Reha-Nachsorge bzw. Weiterbehandlung | Bewertung der festgestellten Beeinträchtigungen der funktionalen Gesundheit in ihren Auswirkungen auf Alltag und Beruf bzw.der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben |
Rehabilitandinnen und Rehabilitanden können den Reha-Entlassungsbericht einsehen und auf Wunsch auch ausgehändigt bekommen. Darüber sollten Sie die Betroffenen informieren.
Soll der Reha-Entlassungsbericht an den Hausarzt/die Hausärztin (oder andere Behandelnde wie etwa Betriebsärztinnen oder -ärzte) weitergegeben werden, muss der Rehabilitand / die Rehabilitandin dafür ein schriftliches Einverständnis geben1.
Hinweise und Empfehlungen für den Reha-Entlassungsbericht bei Menschen mit psychischen Belastungen/Störungen, die eine „reguläre“ medizinische Rehabilitation durchlaufen, finden Sie im Leitfaden zu psychischer Komorbidität in der medizinischen Reha2.
Quellenangaben
- Formblätter G0820 und G0821 der DRV ↩︎
- Leitfaden zu psychischer Komorbidität in der medizinischen Reha (DRV Bund, 2014) ↩︎
- Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, 2022) ↩︎
- VOR-Rahmenkonzept (DRV Bund, 2015) ↩︎